Finanzierung Griechenlands hoch dramatisch!
Den Basisartikel habe ich über www.metablogger.info gefunden!
MMnews berichtet, dass einige deutsche Banken keine Griechischen Staatsanleihen mehr kaufen wollen. Es gehört nicht viel Nachdenkens darum, dass diesen Banken das Risiko des Ausfalls zu hoch ist!
Aber: die Deutsche Bank bietet Griechenland- Anleihen den Kunden an!
Das ist die Höhe der Habgier und Unehrenhaftigkeit: “Die Deutsche Bank will nur noch als Investmentbank bei der Platzierung von Anleihen mitwirken – und nicht mehr selbst Geld in griechischen Staatspapieren anlegen”, schreibt MMnews.
Was macht diese verdammte Bundesregierung eigentlich mit dem von ihr versprochenen Regelwerk gegen die Finanzwelt? NICHTS! Die Bundesregierung zieht es vor, in einer Art Zickenkrieg Merkel – Westerwelle ihre Kraft zu verschleudern. Diese Dame müsste doch alle Sympathien bei einem wachen Bürger verspielt haben! Bürger: merkt Euch das gut für die NRW- Wahl!
Der Artikel von MMnews hat aber indirekt eine Lösung für die Griechenland- Probleme aufgezeigt: Wir wissen,
- Griechenland muss sich in den nächsten Tagen neues Geld auf dem Markt leihen, sonst ist “Schicht im Schacht”
- die EU- Staaten dürfen sich nicht direkt beteiligen und Gelder über den Tisch schieben, auch, wenn Merkel das gern möchte – Verfassungsklagen sind angekündigt
aber, und das ist wichtig:
“Große Landesbanken wie die BayernLB und die Stuttgarter LBBW wollten sich nicht äußern“, so MMnews! Die von der Politik bestimmten Landesbanken wollen sich nicht zum Aufkauf Griechischer Anleihen äußern! Genau jene Banken, die die Steuerzahler Milliarden kosteten, werden auf Befehl der Politik Griechenland helfen.
Wie wird sich die staatliche HRE verhalten, die ein doppeltes Interesse an Kreditvergaben haben müsste, weil die HRE Milliarden in Griechenland steckte! Wie wird sich die marode Commerzbank verhalten, auch diese Bank ist mit Milliarden in Griechenland engagiert?
Mit diesem Trick umgeht man die EU- Verträge über Bail-out und kann zu Lasten der Steuerzahler die Währungsunion und damit die EU retten! Damit können die Professoren
- Wilhelm Hankel,
- Wilhelm Nölling,
- Joachim Starbatty und
- Karl Albrecht Schachtschneider
keine Klage mehr einreichen!
Und nun, meine Herren?
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Zur Rechtsklarheit ( weil Anrufe fordern … ):
- Bail- Out ist nicht Inhalt des Lissabon- Vertrages
- Bail- Out steht im “VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION” ( AEUV )
Artikel 125 des AEUV
(ex-Artikel 103 EGV)
(1) Die Union haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens. Ein Mitgliedstaat haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens.
(2) Der Rat kann erforderlichenfalls auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Definitionen für die Anwendung der in den Artikeln 123 und 124 sowie in diesem Artikel vorgesehenen Verbote näher bestimmen.
Das wäre ein interessantes Rechtsverfahren, weil in 125 lediglich steht, dass zum Beispiel Deutschland nicht für Griechische Schulden haftet. Haften und helfen/leihen sind aber zwei unterschiedliche Umstände, so dass im Zweifel ein Gericht entscheiden könnte, dass die Staaten sich untereinander sehr wohl unterstützen dürfen – in welcher Form auch immer.
In diesem Zusammenhang interessant:
Artikel 123 des AEUV
(ex-Artikel 101 EGV)
(1) Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der Europäischen Zentralbank oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im Folgenden als „nationale Zentralbanken“ bezeichnet) für Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten sind ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die Europäische Zentralbank oder die nationalen Zentralbanken.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum; diese werden von der jeweiligen nationalen Zentralbank und der Europäischen Zentralbank,was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt.
Erklärung Faszilität
Eine Fazilität (von lat. facilitas Leichtigkeit) ist die von einer Bank ihren Kunden eingeräumte Möglichkeit, innerhalb festgelegter Grenzen kurzfristig Kredite in Anspruch zu nehmen oder Guthaben anzulegen. Der Begriff wird besonders im Zusammenhang mit Zentralbankfazilitäten gebraucht, die Zentralbanken den Geschäftsbanken einräumen, indem die ersten den zweiten Über-Nacht-Liquidität bereitstellen und abbauen.
Die Europäische Zentralbank (EZB) bietet zwei ständige Fazilitäten an, deren Volumen – abgesehen von den geforderten Sicherheiten bei der Spitzenrefinanzierungsfazilität – nicht begrenzt ist: die Spitzenrefinanzierungsfazilität und die Einlagefazilität. Die Zinssätze dieser beiden Fazilitäten bilden im Allgemeinen Ober- und Untergrenze des Tagesgeldsatzes (EONIA) im Euro-Raum. In Deutschland entsprach dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität vor der Einführung des Eurosystems der Lombardsatz, dem Zinssatz der Einlagefazilität der Diskontsatz.
Damit ist nicht verboten, dass die HRE Griechenland großzügigst hilft!
Artikel 122 des AEUV
(ex-Artikel 100 EGV)
(2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen, dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Union zu gewähren. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über den Beschluss.
Das ist das Finanzermächtigungsgesetz, das alle nachfolgenden Regelungen aushebelt! Die EU- Kommission kann definieren, dass mit dieser Weltwirtschaftskrise ein “außergewöhnliches Ereignis” eingetreten ist und kann damit “dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Union (zu) gewähren”.























