Hier das genaue Urteil, zum Lissabon – Vertrag, vom heutigen Tage – Teil: – 1 – !
Die Leitsätze, zum Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juni 2009 !
- 2 BvE 2/08 -
- 2 BvE 5/08 -
- 2 BvR 1010/08 -
- 2 BvR 1022/08 -
- 2 BvR 1259/08 -
- 2 BvR 182/09 -
1.) – Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker – das heißt die staatsangehörigen Bürger – der Mitgliedstaaten die Subjekte demokratischer Legitimation bleiben.
2.) - a – Sofern die Mitgliedstaaten das Vertragsrecht so ausgestalten, dass unter grundsätzlicher Fortgeltung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung eine Veränderung des Vertragsrechts ohne Ratifikationsverfahren herbeigeführt werden kann, obliegt neben der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine besondere Verantwortung im Rahmen der Mitwirkung, die in Deutschland innerstaatlich den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG genügen muss (Integrationsverantwortung) und gegebenenfalls in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren eingefordert werden kann.
- b - Ein Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht erforderlich, soweit spezielle Brückenklauseln sich auf Sachbereiche beschränken, die durch den Vertrag von Lissabon bereits hinreichend bestimmt sind. Auch in diesen Fällen obliegt es allerdings dem Bundestag und – soweit die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, dem Bundesrat – seine Integrationsverantwortung in anderer geeigneter Weise wahrzunehmen.
3.) – Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen, sowie für solche politischen Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten.
4.) – Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon <EUV-Lissabon>) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl.BVerfGE 58, 1 <30 f.>; 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188> : dort zum ausbrechenden Rechtsakt). Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt ist (vgl.BVerfGE 113, 273 <296> ). Die Ausübung dieser verfassungsrechtlich radizierten Prüfungskompetenz folgt dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, und sie widerspricht deshalb auch nicht dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV-Lissabon); anders können die von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV-Lissabon anerkannten grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen souveräner Mitgliedstaaten bei fortschreitender Integration nicht gewahrt werden. Insoweit gehen die verfassungs- und die unionsrechtliche Gewährleistung der nationalen Verfassungsidentität im europäischen Rechtsraum Hand in Hand.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 2/08 -
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- 2 BvR 182/09 -
Verkündet
am
30. Juni 2009
Herr
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. und 11. Februar 2009 durch
Urteil
für Recht erkannt
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
1.) – Der Antrag im Organstreitverfahren des Antragstellers zu I. wird verworfen.
2.) – Der Antrag im Organstreitverfahren der Antragstellerin zu II. wird zurückgewiesen.
3.) – Der Antrag im Organstreitverfahren der Antragstellerin zu II. wird zurückgewiesen.
4.) - a - Das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union (Bundestagsdrucksache 16/8489) verstößt insoweit gegen Artikel 38 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes, als Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages und des Bundesrates nicht in dem nach Maßgabe der unter C. II. 3. genannten Gründe erforderlichen Umfang ausgestaltet worden sind.
– b – Vor Inkrafttreten der von Verfassungs wegen erforderlichen gesetzlichen Ausgestaltung der Beteiligungsrechte darf die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 13. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt 2008 II Seite 1039) nicht hinterlegt werden.
5.) – Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.
6.) – Die Bundesrepublik Deutschland hat die notwendigen Auslagen dieser Verfahren dem Beschwerdeführer zu III. zur Hälfte, den Beschwerdeführern zu IV. und VI. jeweils zu einem Viertel sowie den Beschwerdeführern zu V. und der Antragstellerin zu II. jeweils zu einem Drittel zu erstatten.
Gründe:
A.
1.)
Gegenstand der zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Organstreitverfahren und Verfassungsbeschwerden ist die Ratifikation des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 13. Dezember 2007 (ABl Nr. C 306/1). Die Verfahren betreffen das deutsche Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon und – teilweise – die deutschen Begleitgesetze: Das bereits verkündete, aber noch nicht in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93) sowie das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union, das zustandegekommen, aber noch nicht ausgefertigt und verkündet ist.
I.
2.)
1. Der Vertrag von Lissabon ist – wie die Einheitliche Europäische Akte sowie die Verträge von Maastricht, Amsterdam und Nizza – ein völkerrechtlicher Änderungsvertrag. Er ist wie die Verträge von Amsterdam und Nizza auf Art. 48 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) vom 7. Februar 1992 (ABl Nr. C 191/1; vgl. für die aktuelle, konsolidierte Fassung ABl 2002 Nr. C 325/5) gestützt; das heißt, er ist nach dem seit Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht vorgesehenen Änderungsverfahren entstanden. Im Unterschied zur Einheitlichen Europäischen Akte und den Verträgen von Amsterdam und Nizza sieht der Vertrag von Lissabon eine grundlegende Änderung des bestehenden Vertragssystems vor. Er löst die Säulenstruktur der Europäischen Union auf und verleiht der Union formell Rechtspersönlichkeit. In seiner Bedeutung für die Entwicklung der Europäischen Union ähnelt er deshalb dem Vertrag von Maastricht.
3.)
2. Der Vertrag von Lissabon ersetzt den nicht von allen Mitgliedstaaten ratifizierten Vertrag über eine Verfassung für Europa (Verfassungsvertrag) vom 29. Oktober 2004 (ABl Nr. C 310/1). Zwar übernimmt der Vertrag von Lissabon dessen Inhalte zu weiten Teilen; gleichwohl bestehen Unterschiede.
4.)
a.) – aa) Mit dem Inkrafttreten des in Paris geschlossenen Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aus dem Jahr 1951 (BGBl 1952 II S. 445) wurde der Prozess der europäischen Integration eingeleitet.
5.)
Die europäische Idee einer politischen Vereinigung Europas war nach 1945 deutlich erstarkt (vgl. Loth, Der Weg nach Europa. Geschichte der europäischen Integration 1939-1957, 1990; Niess, Die europäische Idee – aus dem Geist des Widerstands, 2001; Wirsching, Europa als Wille und Vorstellung, Die Geschichte der europäischen Integration zwischen nationalem Interesse und großer Erzählung, ZSE 2006, S. 488 ff.; Haltern, Europarecht, 2. Aufl. 2007, Rn. 48 ff.). Bestrebungen richteten sich auf die Gründung Vereinigter Staaten von Europa und die Bildung einer europäischen Nation. Man wollte mit einer Verfassung den europäischen Bundesstaat begründen. Dies machten bereits der Europa-Kongress in Den Haag von 1948 mit seinem Appell zur Föderierung Europas, die sich daraus entwickelnde Bildung der europäischen Bewegung und schließlich das von Jean Monnet gegründete „Aktionskomitee für die Vereinigten Staaten von Europa” deutlich, dem einflussreiche Politiker wie Fanfani, Mollet, Wehner, Kiesinger und später Heath, Brandt, Tindemans angehörten (vgl. Oppermann, Europarecht, 3. Aufl. 2005, § 1 Rn. 14). Aus dem Europarat heraus unter dem Vorsitz des Führers der bereits in den 1920er Jahren aktiven paneuropäischen Bewegung, Graf Coudenhove-Kalergi, wurde der aus 18 Artikeln bestehende „Entwurf einer europäischen Bundesverfassung” vom 6. Mai 1951 vorgelegt. Den Entwurf erarbeiteten 70 Mitglieder der Beratenden Versammlung des Europarats zur Gründung des „Verfassungskomitees für die Vereinigten Staaten von Europa”. Er orientierte sich an der Verfassungsorganstruktur der Schweiz, mit einem Zweikammerparlament und einem regierenden Bundesrat. Die Völker des Bundes sollten im Abgeordnetenhaus im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl mit einem Abgeordneten je einer Million oder für den Bruchteil einer Million vertreten sein (Art. 9 Abs. 3 des Entwurfs einer europäischen Bundesverfassung, abgedruckt in: Mayer-Tasch/Contiades, Die Verfassungen Europas: mit einem Essay, verfassungsrechtlichen Abrissen und einem vergleichenden Sachregister, 1966, S. 631 ff.).
6.)
bb) Der Idee einer Verfassung für die Vereinigten Staaten von Europa standen von vornherein kräftige nationalstaatliche Orientierungen gegenüber, die vornehmlich den Blick auf den notwendigen Wiederaufbau und damit nach innen richteten. Wirkmächtig in entgegengesetzter Richtung waren die politischen Zwänge einer gemeinsamen Außen- und Verteidigungspolitik angesichts der Bedrohungslage im Kalten Krieg. Vor allem die Vereinigten Staaten von Amerika als Schutzmacht Westeuropas drängten auf einen substantiellen europäischen Verteidigungsbeitrag, der es angeraten erscheinen ließ, auch nach Wegen zu einer integriert-kontrollierten deutschen Wiederbewaffnung zu suchen. Am Anfang standen deshalb die Europäisierung der damals wirtschafts- und rüstungsbedeutsamen Kohle- und Stahlindustrie mittels der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Gründung einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft, also die Schaffung europäischer Streitkräfte mit maßgeblicher französischer und deutscher Beteiligung. Der zur gleichen Zeit wie der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl verhandelte Vertrag über eine Europäische Verteidigungsgemeinschaft, der eine sicherheitspolitische Integration vorsah, scheiterte allerdings an der Ablehnung der französischen Nationalversammlung (vgl. von Puttkamer, Vorgeschichte und Zustandekommen der Pariser Verträge vom 23. Oktober 1954, ZaöRV 1956/1957, S. 448 ff.). Die ursprünglich bereits mitverhandelte politische Union war bereits im Verhandlungsstadium gescheitert und auf unbestimmte Zeit verschoben worden. Mit der Ablehnung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft und dem Scheitern der Europäischen Politischen Gemeinschaft wurde deutlich, dass sich der europäische Bundesstaat nicht direkt verwirklichen ließ.
7.)
cc) Die gleichwohl eingeleitete Wirtschaftsintegration der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl war insofern zunächst der einzige konkrete Schritt, die europäische Vision praktisch zu verwirklichen. Der wegen nationalstaatlicher Beharrungskräfte erforderliche Umweg zur politischen Integration über eine Verschränkung und Vergemeinschaftung wirtschaftlicher Sachverhalte bestimmte in den folgenden Jahrzehnten den Charakter der europäischen Entwicklung. Über eine möglichst weitgehende wirtschaftliche Verflechtung, über einen Gemeinsamen Markt, sollte die praktische Notwendigkeit politischer Vergemeinschaftung herbeigeführt werden, und es sollten Handels- und Wirtschaftsbedingungen entstehen, die eine politische, auch außen- und sicherheitspolitische Einheit dann als allein folgerichtig erscheinen lassen würden (vgl. Stikker, The Functional Approach to European Integration, Foreign Affairs 1951, S. 436 ff.; Küsters, Die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, 1982, S. 55 ff. und 79 ff.). Dieser funktionale Ansatz lag den 1957 geschlossenen „Römischen Verträgen” – dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (BGBl 1957 II S. 753) und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV); (BGBl 1957 II S. 766; vgl. für die aktuelle, konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft <EGV> ABl 2002 Nr. C 325/1) – zugrunde. In den folgenden Jahrzehnten wurden diese Verträge schrittweise fortentwickelt und in der Organgestaltung zum Teil staatlichen Strukturen angeglichen. Der sogenannte Direktwahlakt ermöglichte 1979 die erste unmittelbare Wahl des Europäischen Parlaments (Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, Beschluss des Rates vom 20. September 1976 <BGBl 1977 II S. 733>; zuletzt geändert durch Beschluss des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 <BGBl 2003 II S. 810>).
8.)
dd) Die Einheitliche Europäische Akte vom 28. Februar 1986 (ABl 1987 Nr. L 169/1) war nach dem organisatorisch-technisch angelegten Fusionsvertrag aus dem Jahr 1965 (ABl 1967 Nr. L 152/1) und den Änderungen der Finanzvorschriften der Verträge aus den 1970er Jahren (ABl 1971 Nr. L 2/1 und ABl 1977 Nr. L 359/1) die erste große Reform der Verträge. Mit diesem Vertrag trat deutlich der Wille zutage, das ursprüngliche Ziel einer politischen Union Europas wiederaufzunehmen. Er bewirkte eine Ausweitung der Abstimmungen mit qualifizierter Mehrheit im Rat, die Erweiterung der Befugnisse des Europäischen Parlaments durch die Einführung des Verfahrens der Zusammenarbeit, die Einführung der auf einem intergouvernementalen Verfahren beruhenden Europäischen Politischen Zusammenarbeit und die formelle Institutionalisierung des Europäischen Rates als Steuerungsgremium für große politische Linien („Impulse” im Sinne des Art. 4 EUV; vgl. Bulmer/Wessels, The European Council: Decision-making in European Politics, 1987).
9.)
Grundlegend fortentwickelt wurden die Gemeinschaftsverträge durch den Vertrag über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht) vom 7. Februar 1992 (ABl Nr. C 191/1). Mit ihm sollte eine „neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas” erreicht werden (Art. 1 Abs. 2 EUV; vgl. auchBVerfGE 89, 155 <158 ff.> ). Die Europäische Union (EU) wurde gegründet. Deren Grundlage bilden die vormals drei, seit dem Auslaufen des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl nunmehr zwei Gemeinschaften. Sie werden durch zwei Formen der intergouvernementalen Zusammenarbeit ergänzt: die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (sogenanntes Drei-Säulen-Konzept). Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft wurde in Europäische Gemeinschaft (EG) umbenannt. Darüber hinaus führte der Vertrag von Maastricht das Subsidiaritätsprinzip, die Unionsbürgerschaft und die Wirtschafts- und Währungsunion ein, schuf neue Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft (Bildung, Kultur, Gesundheit, Verbraucherschutz, transeuropäische Netze) und erweiterte die Befugnisse des Europäischen Parlaments, indem er für die Rechtssetzung in einigen Bereichen das Verfahren der Mitentscheidung einführte. In diesem Verfahren kann ohne die Zustimmung des Europäischen Parlaments der sekundäre Rechtsakt nicht mehr zustandekommen. Der Vertrag von Maastricht sah auch für die Organarchitektur eine Revision der Verträge vor (Art. N Abs. 2 des Vertrags von Maastricht), die durch eine sich politisch abzeichnende Erweiterung der Europäischen Union zunehmend dringlicher erschien. Die Zusammensetzung und Funktionsweise der europäischen Organe war seit den 1950er Jahren kaum verändert worden, obwohl sich die Zahl der Mitgliedstaaten von ursprünglich sechs auf mittlerweile zwölf erhöht hatte und die Europäische Union deutlich mehr Aufgaben wahrnahm als die Europäischen Gemeinschaften zu Beginn der europäischen Integration.
10.)
Der Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (Vertrag von Amsterdam) vom 2. Oktober 1997 (ABl Nr. C 340/1) erweiterte wiederum die Zuständigkeiten der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft, wie etwa für die gemeinsame Beschäftigungspolitik. Er überführte Sachbereiche wie Asyl, Einwanderung und Visafragen sowie Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, die bis dahin Gegenstand der intergouvernementalen Zusammenarbeit gewesen waren, in den Anwendungsbereich des supranationalen Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und schuf die Möglichkeit einer verstärkten Zusammenarbeit bestimmter Mitgliedstaaten. Außerdem führte der Vertrag von Amsterdam einen Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik ein, straffte das Mitentscheidungsverfahren und stärkte die Kontrollrechte des Europäischen Parlaments gegenüber der Kommission. Der Vertrag ließ jedoch die mit der Erweiterung der Europäischen Union verbundenen institutionellen Fragen, vor allem die der Organgröße, der Sitzverteilung und des Umfangs der Mehrheitsentscheidung, offen.
- Fortsetzung in Teil: – ” 2 ” - !

















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