Hier das genaue Urteil, zum Lissbon – Vertrag, vom heutigen Tage – Teil: – 2 – !

Lissabon – Urteil: – Teil – 2 – !

Fortsetzung :

11.)

- a- Bereits mit Abschluss und Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurde deshalb ein weiterer Änderungsvertrag für notwendig erachtet. Dieser kam zustande als Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (Vertrag von Nizza) vom 26. Februar 2001 (ABl Nr. C 80/1). Mit ihm wurde die Zahl der Materien, die der Abstimmungen mit qualifizierter Mehrheit im Rat unterliegen, weiter ausgeweitet und die Zusammensetzung der Kommission, die Zahl der Abgeordneten im Europäischen Parlament und die Stimmengewichte im Rat an die nunmehr politisch beschlossene Erweiterung der Europäischen Union um bis zu zehn Staaten aus Ost- und Südosteuropa angepasst. Zusätzlich einigten sich die Regierungsvertreter darauf, dass die Mitgliedstaaten, die eine Entscheidung im Rat annehmen, mindestens 62 Prozent der gesamten Bevölkerung der Europäischen Union repräsentieren müssen. Auf der Regierungskonferenz von Nizza wurde außerdem die durch einen Konvent ausgearbeitete Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta – GRCh, ABl 2000 Nr. C 364/1) als politische Erklärung von dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission feierlich proklamiert, ohne Bestandteil des Vertrags von Nizza zu werden.

12.)

b - aa) Nachdem sich abzeichnete, dass der Vertrag von Nizza nur die für notwendig gehaltenen Anpassungen der institutionellen Struktur der Europäischen Union vornehmen würde, wurde erwogen, wieder an das Anfang der 1950er Jahre gescheiterte Verfassungsprojekt anzuknüpfen. So schlug der deutsche Außenminister Fischer eine europäische Verfassung vor (vgl. Fischer, Vom Staatenverbund zur Föderation – Gedanken über die Finalität der europäischen Integration, integration 2000, S. 149 ff.) und löste damit eine weitreichende Verfassungsdebatte aus (vgl. hierzu Laffan, Der schwierige Weg zur Europäischen Verfassung: Von der Humboldt-Rede Außenministers Fischer bis zum Abschluss der Regierungskonferenz, in: Jopp/Matl, Der Vertrag über eine Verfassung für Europa, Analysen zur Konstitutionalisierung der EU, 2005, S. 473 ff.). Die Regierungskonferenz von Nizza nahm das Projekt einer europäischen Verfassung in die Erklärung Nr. 23 zur Zukunft der Union (ABl 2001 Nr. C 80/85) zwar auf, wollte aber ausdrücklich nur die institutionelle Reform der Union fortsetzen. In der Erklärung von Laeken zur Zukunft der Europäischen Union vom 15. Dezember 2001 (Bulletin EU 12-2001, I.27 <Anlage I>) wurden vier Ziele der Reform vorgegeben:

13.)

- Erstens -: „Eine bessere Aufteilung und Festlegung der Zuständigkeiten in der Europäischen Union” – dabei sollte es vor allem um mehr Transparenz in der Kompetenzabgrenzung der Union zu den Mitgliedstaaten und um eine mögliche Verdeutlichung des Subsidiaritätsprinzips gehen, und es sollte geprüft werden, welche Zuständigkeiten einerseits wiederum neu für die Union zu begründen seien, aber auch andererseits, welche bisher gemeinschaftlich ausgeübten Zuständigkeiten zurück auf die Mitgliedstaaten übertragen werden können.

14.)

- Zweitens -: „Vereinfachung der Instrumente der Union” – hierzu sollte insbesondere die Unterscheidung zwischen Gesetzgebungs- und Durchführungsmaßnahmen sowie eine Verringerung der Anzahl der Gesetzgebungsinstrumente erworgen werden.

15.)

- Drittens -: „Mehr Demokratie, Transparenz und Effizienz in der Europäischen Union” – zu diesem Ziel sollten umfassend Organisations- und Verfahrensfragen des unionalen Organsystems wie auch die Rolle der nationalen Parlamente überdacht werden.

16.)

Viertens -: „Der Weg zu einer Verfassung für die europäischen Bürger” – mit dieser Perspektive sollten die Verträge neu geordnet, die Aufnahme der Grundrechtecharta in den Basisvertrag und die Annahme eines Verfassungstextes in der Europäischen Union erwogen werden. – Die Einbeziehung der Grundrechtecharta in den Verfassungsvertrag, – Die Kategorisierung und Klassifizierung der Zuständigkeiten der Union, - Der Ausbau der Institutionen der Union, insbesondere durch die Schaffung der Ämter eines Präsidenten des Europäischen Rates und eines Außenministers der Europäischen Union, – Die Einführung des Prinzips der doppelten Mehrheit bei Abstimmungen im Rat, – Eine neue Typologie der Handlungsformen der Union mit Begriffen wie „Gesetz” und „Rahmengesetz”, – Die Einführung einer Europäischen Bürgerinitiative, – Die Schaffung einer Nachbarschaftspolitik, – Die Beteiligung der nationalen Parlamente im Gesetzgebungsverfahren zur Kontrolle der Subsidiarität in Form eines Frühwarnsystems und einer Subsidiaritätsklage. – Die Schaffung eines Austrittsrechts für die Mitgliedstaaten, – Unterschiedliche und erleichterte Änderungsverfahren für einzelne Teile und Aspekte des Verfassungsvertrags sowie c) In der Berliner Erklärung vom 25. März 2007 anlässlich des fünfzigjährigen Bestehens der Römischen Verträge (Bulletin EU 3-2007, II.1) einigten sich die Mitgliedstaaten auf einen neuen Anlauf zu einem Reformvertrag (vgl. Maurer, Nach der Referendenzäsur: Deutsche Europapolitik in und nach der Denkpause über den Verfassungsvertrag, in: Müller-Graff, Deutschlands Rolle in der Europäischen Union, 2008, S. 11 ff.). Der Europäische Rat von Brüssel erteilte am 22. Juni 2007 einer Regierungskonferenz das Mandat, einen sogenannten Reformvertrag zur Änderung der bestehenden Verträge auszuarbeiten (Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 21. und 22. Juni 2007 in Brüssel, Bulletin EU 6-2007, I.37 <Anlage I>).Im Rahmen des dritten Zieles ging es vor allem um die Frage, wie die demokratische Legitimation und die Transparenz der vorhandenen Organe gestärkt werden könne, und wie der Präsident der Kommission bestimmt werden solle: vom Europäischen Rat, vom Europäischen Parlament oder – im Wege direkter Wahl – vom Bürger. Die Erklärung von Laeken fragte, ob und wie Besetzung und Funktionsweise des Europäischen Parlaments sowie die Tätigkeit des Rates verändert werden sollten.

bb- Der Europäische Rat setzte mit der Erklärung von Laeken einen Konvent zur Ausarbeitung eines Verfassungstextes ein (vgl. allgemein zum Konvent Wessels, Der Konvent: Modelle für eine innovative Integrationsmethode, integration 2002, S. 83 ff.). Das Gremium sollte unter Beteiligung der damaligen Beitrittskandidaten die vier genannten Reformziele untersuchen. Der vom Konvent entworfene und von der Regierungskonferenz überarbeitete Verfassungsvertrag beinhaltete weitreichende Änderungen, wenn auch keine Totalrevision der Verträge. Der Verfassungsvertrag sah vor, den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in einen einheitlichen Vertrag zusammenzufassen, die Säulenstruktur aufzulösen und die Europäische Union mit eigener Rechtspersönlichkeit auszustatten. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht, der bislang auf der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften beruht, sollte ausdrücklich festgeschrieben und die Symbole der Europäischen Union Flagge, Hymne, Leitspruch, Währung und Europatag sollten erstmals normiert werden. Als weitere wesentliche Änderungen waren vorgesehen:

3. – a – Die Präambel des Vertrags von Lissabon geht nicht auf den gescheiterten Verfassungsvertrag ein, sondern stellt den Vertrag von Lissabon in eine direkte Reihe mit den Verträgen von Amsterdam und Nizza. Sie wiederholt das Ziel des Mandats der Regierungskonferenz – die Erhöhung der Effizienz und der demokratischen Legitimität der Union sowie die Verbesserung der Kohärenz ihres Handelns -, betont aber nicht mehr speziell die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union. Während alle bisherigen Änderungsverträge der Effizienz- und Kohärenzsteigerung der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union dienten, wird mit dem Vertrag von Lissabon zum ersten Mal ausdrücklich das Ziel verfolgt, die demokratische Legitimität der Union zu erhöhen (vgl. auch Fischer, Der Vertrag von Lissabon, 2008, S. 91 f.). Im Unterschied zu dem Verfassungsvertrag verzichtet der Vertrag von Lissabon nach dem Mandat für die Regierungskonferenz ausdrücklich auf das Verfassungskonzept, „das darin bestand, alle bestehenden Verträge aufzuheben und durch einen einheitlichen Text mit der Bezeichnung ‚Verfassung’ zu ersetzen” (Ratsdokument 11218/07, Anlage, Rn. 1). Die Verträge werden lediglich geändert, und die den geänderten Verträgen zugrundeliegende Begrifflichkeit spiegelt den Verzicht auf das Verfassungskonzept wider. Die auf staatlicher Ebene gebräuchliche Terminologie wird aufgegeben. Der Ausdruck „Verfassung” wird nicht benutzt (anders aber Pernice, Der Vertrag von Lissabon – Das Ende des Verfassungsprozesses der EU?, EuZW 2008, S. 65; Schiffauer, Zum Verfassungszustand der Europäischen Union nach Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon, EuGRZ 2008, S. 1 ff.), der „Außenminister” wird „Hoher Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik” genannt, und die Bezeichnungen „Gesetz” und „Rahmengesetz” werden im Gegensatz zu der weniger symbolträchtigen Bezeichnung „Beschluss” ebenfalls nicht beibehalten. Das Verfahren der Mitentscheidung wird allerdings in „ordentliches Gesetzgebungsverfahren” umbenannt und von einem „besonderen Gesetzgebungsverfahren” unterschieden. Die in einem Gesetzgebungsverfahren angenommenen Rechtsakte werden als „Gesetzgebungsakte” bezeichnet. Die Symbole der Europäischen Union Flagge, Hymne, Leitspruch, Währung und Europatag werden nicht erwähnt. Allerdings betonen in der Erklärung Nr. 52 zu den Symbolen der Europäischen Union, die der Schlussakte des Vertrags von Lissabon beigefügt ist, 16 der 27 Mitgliedstaaten, darunter die Bundesrepublik Deutschland, dass diese Symbole „für sie auch künftig als Symbole die Zusammengehörigkeit der Menschen in der Europäischen Union und ihre Verbundenheit mit dieser zum Ausdruck bringen”. Der Vorrang von Unions- und Gemeinschaftsrecht vor nationalem Recht wird nach wie vor nicht ausdrücklich geregelt (zu der diesbezüglichen Erklärung unten A. I. 3. i). Davon abgesehen überführt der Vertrag von Lissabon jedoch wesentliche inhaltliche Elemente des Verfassungsvertrags in das bestehende Vertragssystem und enthält zusätzliche, spezifisch auf einzelne Mitgliedstaaten zugeschnittene Bestimmungen (vgl. Mayer, Die Rückkehr der Europäischen Verfassung? Ein Leitfaden zum Vertrag von Lissabon, ZaöRV 2007, S. 1141 ff.; speziell zu den Regelungen über die nationalen Parlamente Barrett, „The king is dead, long live the king”: The Recasting by the Treaty of Lisbon of the Provisions of the Constitutional Treaty Concerning National Parliaments, E.L.Rev. 2008, S. 66 ff.).

b .) – Der Vertrag von Lissabon löst das bisherige „Drei-Säulen-Konzept” der Europäischen Union auf (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 EUV). Der Vertrag über die Europäische Union behält seine Bezeichnung (vgl. für eine konsolidierte Fassung <EUV-Lissabon> ABl 2008 Nr. C 115/13); der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird in Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umbenannt (vgl. für eine konsolidierte Fassung ABl 2008 Nr. C 115/47). Die Europäische Union tritt an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist (Art. 1 Abs. 3 Satz 3 EUV-Lissabon), und erlangt Rechtspersönlichkeit (Art. 47 EUV-Lissabon). Die Europäische Atomgemeinschaft wird aus dem ehemaligen Dachverband der Europäischen Union ausgegliedert und besteht – abgesehen von einer institutionellen Verbundenheit mit der Europäischen Union – als unabhängige internationale Organisation fort.

c.) – Titel II der neuen Fassung des Vertrags über die Europäische Union enthält „Bestimmungen über die demokratischen Grundsätze”. Danach beruht die Arbeitsweise der Europäischen Union auf der repräsentativen Demokratie (Art. 10 Abs. 1 EUV-Lissabon), die durch Elemente der partizipativen, assoziativen und direkten Demokratie, insbesondere eine Bürgerinitiative, ergänzt wird (Art. 11 EUV-Lissabon). Der Grundsatz der repräsentativen Demokratie verweist auf zwei Legitimationsstränge: Das Europäische Parlament als „unmittelbare” Vertretung der Unionsbürger sowie die im Europäischen Rat vertretenen Staats- und Regierungschefs und die im Rat vertretenen Regierungsmitglieder der Mitgliedstaaten, „die ihrerseits in demokratischer Weise gegenüber ihrem nationalen Parlament oder gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern Rechenschaft ablegen müssen” (Art. 10 Abs. 2 EUV-Lissabon).

d.) – Der Grundrechtsschutz in der Europäischen Union beruht nach dem Vertrag von Lissabon auf zwei Grundlagen: der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der überarbeiteten Fassung vom 12. Dezember 2007 (ABl Nr. C 303/1;BGBl 2008 II S. 1165 ff. ), die den Verträgen rechtlich gleichgestellt wird (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EUV-Lissabon) und dadurch Rechtsverbindlichkeit erlangt, sowie den ungeschriebenen Unionsgrundrechten, die daneben als allgemeine Rechtsgrundsätze des Unionsrechts fortgelten (Art. 6 Abs. 3 EUV-Lissabon). Diese beiden Grundlagen des europäischen Grundrechtsschutzes werden durch Art. 6 Abs. 2 EUV-Lissabon ergänzt, der die Europäische Union ermächtigt und verpflichtet, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 2002 II S. 1054) beizutreten.Das Mandat für die Regierungskonferenz unterschied sich von früheren Aufträgen dadurch, dass der Europäische Rat die Gestalt und den Inhalt des neuen Vertragstextes nahezu durchgehend, teilweise sogar im Wortlaut vorgab (vgl. die sprachlich überarbeitete Fassung des Mandats im Ratsdokument 11218/07, Anlage). Dabei stützte er sich auf den Verfassungsvertrag, von dessen inhaltlicher Substanz so viel wie möglich in den neuen Reformvertrag übernommen werden sollte. Am 13. Dezember 2007 wurde dieser Reformvertrag als Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Vertrag von Lissabon) unterzeichnet.

Darüber hinaus sind die nationalen Parlamente in die politische Kontrolle von Europol und Eurojust eingebunden (Art. 12 Buchstabe c EUV-Lissabon; Art. 88 Abs. 2 UAbs. 2, Art. 85 Abs. 1 UAbs. 3 AEUV) und im sogenannten Brückenverfahren, einem durch den Vertrag von Lissabon allgemein eingeführten Vertragsänderungsverfahren, berechtigt, die von der Kommission vorgeschlagene Vertragsänderung innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Übermittlung abzulehnen (Art. 48 Abs. 7 UAbs. 3 EUV-Lissabon; Art. 81 Abs. 3 UAbs. 3 AEUV). Die Ablehnung durch ein nationales Parlament genügt, um die vorgeschlagene Vertragsänderung scheitern zu lassen.

e.) – Durch den Vertrag von Lissabon werden auch die Institutionen und Verfahren reformiert.

aa.) – Die Befugnisse des Europäischen Parlaments im Bereich der Rechtssetzung werden weiter ausgebaut. Das Verfahren der Mitentscheidung, in dem das Europäische Parlament mit dem Rat gleichberechtigt tätig wird, wird vereinfacht, in „ordentliches Gesetzgebungsverfahren” umbenannt und zum Regelfall erklärt (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 EUV-Lissabon; Art. 289 Abs. 1 AEUV). Das Verfahren der Zusammenarbeit wird abgeschafft. Die Verfahren der Anhörung und der Zustimmung werden unter dem Begriff „besonderes Gesetzgebungsverfahren” zusammengefasst und finden nur noch in bestimmten, in den Verträgen vorgesehenen Fällen Anwendung (Art. 289 Abs. 2 AEUV). Die stärkere Rolle des Europäischen Parlaments bei der Rechtssetzung wirkt sich auch beim Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen der Europäischen Union aus. Der Rat kann den Beschluss über den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags in Bereichen, für die entweder das ordentliche Gesetzgebungsverfahren oder, wenn die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich ist, das besondere Gesetzgebungsverfahren gilt, erst nach Zustimmung des Europäischen Parlaments erlassen (Art. 218 Abs. 6 UAbs. 2 Buchstabe a Nr. v AEUV). Daneben entscheidet das Europäische Parlament mit dem Rat gleichberechtigt über den Haushaltsentwurf (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 EUV-Lissabon; Art. 314 AEUV) und verfügt über politische Kontrollrechte. Es wählt den Kommissionspräsidenten nach Vorschlag des Europäischen Rates mit der Mehrheit seiner Mitglieder (Art. 14 Abs. 1 Satz 3, Art. 17 Abs. 7 EUV-Lissabon). Der Vorschlag muss das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament berücksichtigen (Art. 17 Abs. 7 UAbs. 1 Satz 1 EUV-Lissabon). Erhält der vorgeschlagene Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit, muss der Europäische Rat dem Europäischen Parlament innerhalb eines Monats einen neuen Kandidaten vorschlagen (Art. 17 Abs. 7 UAbs. 1 Satz 3 EUV-Lissabon). Weiter kontrolliert das Europäische Parlament – ebenso wie die nationalen Parlamente – die Tätigkeiten von Europol und ist an der Bewertung der Tätigkeit von Eurojust beteiligt (Art. 88 Abs. 2 UAbs. 2, Art. 85 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV).Die nationalen Parlamente „tragen aktiv zur guten Arbeitsweise der Union bei” (Art. 12 EUV-Lissabon). Die Entwürfe von Gesetzgebungsakten der Europäischen Union müssen den nationalen Parlamenten acht Wochen, bevor sie auf die Tagesordnung des Rates gesetzt werden, zugeleitet werden (Art. 4 des Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union). Im Rahmen des durch das Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (Subsidiaritätsprotokoll) vorgesehenen sogenannten Frühwarnsystems sind die nationalen Parlamente oder die Kammern eines dieser Parlamente berechtigt, innerhalb dieser acht Wochen in einer begründeten Stellungnahme darzulegen, weshalb die Entwürfe ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sind (Art. 6 des Subsidiaritätsprotokolls). Begründete Stellungnahmen verpflichten jedoch nur dann zu einer Überprüfung der Entwürfe, wenn die Anzahl der begründeten Stellungnahmen einen bestimmten Anteil der Gesamtzahl der den nationalen Parlamenten zugewiesenen Stimmen erreicht (Art. 7 Abs. 2 und Abs. 3 des Subsidiaritätsprotokolls). Ferner können die nationalen Parlamente oder die Kammern eines dieser Parlamente über ihre Mitgliedstaaten eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV erheben, wenn sie einen Gesetzgebungsakt für unvereinbar mit dem Subsidiaritätsprinzip halten (Art. 8 des Subsidiaritätsprotokolls). Nach dem negativen Ausgang der Volksabstimmungen, die in Frankreich und in den Niederlanden zum Verfassungsvertrag am 29. Mai und am 1. Juni 2005 abgehalten worden waren, vereinbarte der Europäische Rat eine „Reflexionsphase”. Den Mitgliedstaaten, die den Verfassungsvertrag noch nicht ratifiziert hatten, sollte Gelegenheit gegeben werden, den Verfassungsvertrag nach umfassendem öffentlichem Diskurs ohne Zeitdruck zu ratifizieren oder dessen Ratifizierung aufzuschieben (Erklärung der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Ratifizierung des Vertrags über eine Verfassung für Europa <Tagung des Europäischen Rates am 16. und 17. Juni 2005>, Bulletin EU 6-2005, I.30). Der Ratifizierungsprozess konnte jedoch nicht wieder in Gang gesetzt werden.

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